Regulatorik: Neues zur EU-Taxonomie von der EU-Kommission
Wie in ihrem Arbeitsprogramm für 2024 avisiert, hat die EU-Kommission zwei Bekanntmachungen zur EU-Taxonomie veröffentlicht. Darauf weist der BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. hin.
Es handelt sich dabei um die Bekanntmachung C/2023/267 zur Auslegung und Anwendung der Vorschriften aus der Delegierten Verordnung zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie die Bekanntmachung C/2023/6747 zur Auslegung und Umsetzung der Berichtspflichten nach Art. 8 Taxonomie-Verordnung.
Beide Dokumente lagen seit Ende 2022 als Entwurfsfassungen vor und wurden jetzt mit allen Sprachfassungen im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Gegenüber den Entwürfen haben wir nur eine materielle Änderung in FAQ 13 der zweiten Bekanntmachung zu den Berichtspflichten nach Art. 8 entdeckt. Dort stellt die EU-Kommission klar, dass Unternehmen, die mangels Daten oder Nachweisen nicht feststellen können, ob taxonomiefähige Tätigkeiten, die für ihre Geschäftstätigkeit nicht wesentlich sind, technische Bewertungskriterien einhalten, sie diese Tätigkeiten pauschal als nicht taxonomiekonform einstufen können. Weitere Bewertungen können in diesen Fällen unterbleiben. Diese Klarstellung soll den Aufwand für die Ermittlung der Taxonomie-KPIs für Unternehmen auf ein vertretbares Maß reduzieren.
Die ESMA hat zudem die aktuellen Berichtspraktiken der Unternehmen zur EU-Taxonomie untersucht. Die Untersuchung bezieht sich auf eine Stichprobe von 54 Nicht-Finanzemittenten aus 22 EU-Mitgliedstaaten aus Branchen, die durch technische Kriterien der Delegierten Verordnung zum Klimaschutz abgedeckt sind. Die ESMA stellt einige Defizite fest, die insbesondere die unzureichende Nutzung der EU-Berichtsvorlagen und das Fehlen verpflichtender Informationen betreffen. Auch hinsichtlich der berichteten Ergebnisse besteht Luft nach oben. Die ESMA hat die vollständige Berichterstattung nach Art. 8 Taxonomie-Verordnung dementsprechend zu einer der Prioritäten für die Durchsetzung der Unternehmensberichterstattung für 2023 erklärt. Außerdem möchte sie darauf hinwirken, dass Unternehmen bereits unter der NFRD (Richtlinie zur nicht-finanziellen Berichterstattung) über ihre klimabezogenen Ziele, Maßnahmen und Fortschritte berichten und, soweit sie als wesentlich eingestuft werden, die Scope-3-Treibhausgasemissionen offenlegen.
Zu den beiden Bekanntmachungen geht es hier: C/2023/267 , C/2023/6747