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BaFin weist auf Abfrage von Präferenzen für Nachhaltigkeit hin

Bei der Anlageberatung und beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten müssen Berater ihre Kunden auch zu deren Nachhaltigkeitspräferenzen befragen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erklärt hier, was genau im Beratungsgespräch zur Sprache kommen soll.

Kunden, die sich für nachhaltige Anlagemöglichkeiten interessieren, soll das Beratungsgespräch helfen, das für sie passende Produkt zu finden. Dabei musss der Berater auch Aspekte vorstellen, die bei einer nachhaltigen Investition helfen können. Und sie dürfen den Kunden nur Produkte empfehlen, die deren Nachhaltigkeitspräferenzen entsprechen.

Ein kurzer Überblick

Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen bei der Wertpapier-Anlageberatung und der Finanzportfolioverwaltung etwaige Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden beachten. Dies ergibt sich aus der Anpassung der in Deutschland unmittelbar geltenden Delegierten Verordnung 2017/565 n.F., mit welcher der europäische Gesetzgeber die Finanzmarktrichtlinie MiFID II ergänzt hat. Die Änderung dient dem Ziel, Aspekte der Nachhaltigkeit in die Finanzberatung einzubeziehen und Finanz- und Kapitalströme in umweltfreundliche Investitionen zu lenken.

Weiteres Anlageziel: Nachhaltigkeit

Konkret bedeutet dies, dass Anlageberater ihre Kunden zu ihren Wünschen in Bezug auf Nachhaltigkeit befragen müssen und ihnen nur Finanzinstrumente empfehlen dürfen, die ihren Nachhaltigkeitswünschen entsprechen. Die Nachhaltigkeitspräferenzen ergänzen die bisherigen Anlageziele „Anlagezweck“, „Anlagedauer“ und „Risikotoleranz“, die ein Wertpapierdienstleister auch zuvor schon bei der Geeignetheitsprüfung berücksichtigen musste.

Die Nachhaltigkeitspräferenzen werden in drei Kategorien unterteilt: in ökologisch nachhaltige Investitionen im Sinne der Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852), in nachhaltige Investitionen im Sinne der Offenlegungs-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/2088) und danach, ob bei einem Finanzinstrument die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit berücksichtigt werden sollen. Damit werden Finanzinstrumente ausgeschlossen, die bestimmte negative Auswirkungen (Principal Adverse Impact Indicators – PAIs) auf die Nachhaltigkeit haben, wie Menschenrechtsverletzungen und die Emission von Treibhausgasen.

Genaue Vorgaben fehlen noch

Wie die Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen eines Kunden konkret ausgestaltet werden soll, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Die BaFin erwartet, dass sich die Wertpapierdienstleistungsunternehmen künftig an den entsprechenden Leitlinien (Guidelines) der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets AuthorityESMA) orientieren, die bisher allerdings nur im Entwurf vorliegen. Auch die Technischen Regulierungsstandards zur Offenlegungs-Verordnung und zur Taxonomie-Verordnung sind noch nicht anwendbar.

Präferenzen in der Beratung anpassen

In den Fällen, in denen einem Kunden zunächst kein Produkt angeboten werden kann, das seinen Nachhaltigkeitspräferenzen entspricht, hat dieser die Möglichkeit, diese in der Beratung anzupassen. Wünscht der Kunde keine Anpassung, darf das Wertpapierdienstleistungsunternehmen keine Empfehlung aussprechen.

Die BaFin wird die Umsetzung der neuen Regelungen eng begleiten. Sollte es erforderlich sein, wird sie die Wertpapierdienstleistungsunternehmen auffordern nachzubessern. Die Einhaltung der nun erweiterten Vorschriften zur Geeignetheitsprüfung wird außerdem bei der jährlichen Prüfung nach dem Wertpapierhandelsgesetz geprüft.

Wie die Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind auch die Prüfer angehalten, sich bei offenen (Auslegungs-)Fragen an den bereits veröffentlichten Entwürfen der oben genannten Technischen Regulierungsstandards und der ESMAGuidelines zu orientieren.

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