Staatliche Fördermittel für eine nachhaltige Entwicklung

Den ökologischen Fußabdruck so gering wie möglich zu halten, stellt auch Unternehmen vor große Herausforderungen innovative Lösungen schnell zu entwickeln. Und für Organisationen ist Nachhaltigkeit nicht länger nur eine Image-Frage, vielmehr hat sich das Thema zu einem maßgeblichen Faktor für Wachstum entwickelt. Da jedoch Investitionen in nachhaltige Technologien meist kostspielig sind, stellt sich für Unternehmen die Frage, wie derartige Schritte finanziert werden können.

Förderung von staatlicher Seite

Das im Januar 2020 in Kraft getretene „Forschungszulagengesetz“ (FZulG) zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung unterstützt Unternehmen dabei, durch Innovationen und den Einsatz innovativer Technologien ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Innovationen mit positivem Einfluss auf die Nachhaltigkeit können sich dabei in höchst unterschiedlichen Bereichen ergeben – vom Einsatz von Rohstoffen und Materialien über den Energieverbrauch in Herstellungsprozessen bis hin zur Optimierung von Routen von Außendienstmitarbeitern.

Um zunächst zu klären, was als förderfähige „Innovation“ gilt, greift der Gesetzgeber auf das Frascati-Handbuch 2015 der OECD zurück. Demnach umfassen Innovationen unter anderem:

  • die Grundlagenforschung
    Aneignung neuen Wissens ohne vordefinierten Zweck
  • die industrielle Forschung
    anwendungsorientiertes, neues Wissen mit praktischem Zweck
  • die experimentelle Entwicklung
    systematisches Nutzen bereits existierender, fachspezifischer Kennnisse, um zusätzliches Wissen zu generieren und neue oder verbesserte Produkte/Dienstleistungen bzw. Verfahren zu entwickeln

Alleinstellungsmerkmal des Forschungszulagengesetzes

Im Gegensatz zu bisher bekannten Förderinstrumenten bietet das Forschungszulagengesetz einige Besonderheiten. So handelt es sich hierbei nicht um einen begrenzten Fördertopf, um den Unternehmen konkurrieren. Stattdessen haben die Unternehmen nach positiver Entscheidung über ihren Förderantrag einen Rechtsanspruch auf die Förderung ihres jeweiligen Projektes.

Das Forschungszulagengesetz sieht die Möglichkeit der nachträglichen Förderung von Projekten vor. Als Stichtag gilt hier der 2. Januar 2020. Dadurch wird verhindert, dass Projekte verzögert werden, da Unternehmen nicht auf Bewilligungen warten müssen, um ihre Projekte starten zu dürfen.

Fördersumme

Obwohl die Forschungszulage nicht von einem Fördertopf abgeschöpft wird, hat der Gesetzgeber eine Obergrenze für die Förderung pro Unternehmen festgelegt. Derzeit darf die Förderung eine Million Euro pro Wirtschaftsjahr nicht überschreiten. Bei Unternehmensgruppen gilt diese Obergrenze für die gesamte Gruppe.

Nach positivem Bescheid werden die F&E-Ausgaben eines Projektes bis zu 25 Prozent (Personalkosten für Produkt- oder Verfahrensentwicklung plus Lohnnebenkosten) gefördert. Bei externen Aufträgen beträgt die Förderung 15 Prozent. Die erfolgt in Form einer steuerlichen Verrechnung, die die Steuerlast reduziert und/oder eine steuerfreie Auszahlung ermöglicht.

Beim Fördermittelantrag gilt es so manches zu beachten

Die Prüfungen

Nach Einreichung eines Antrags auf Forschungszulage wird das Projekt einer fachlichen Prüfung unterzogen. Eine sorgfältige Antragstellung ist somit entscheidend, insbesondere bei der Beschreibung der technischen Details. Die Unterstützung durch Technologieexperten statt allein durch Steuerberater kann die Erfolgschancen deutlich erhöhen. Erfahrung und Fachwissen sind unerlässlich, um eine Innovation in begrenztem Umfang (Antragslänge maximal 4.000 Zeichen) präzise und verständlich zu beschreiben. Andernfalls kann ein Antrag bereits in der ersten Phase scheitern.

Die fachliche Prüfung erfolgt durch die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Ein positiver Bescheid bestätigt den Innovationscharakter und begründet den Rechtsanspruch auf Forschungszulage. Nach Vorlage beim Finanzamt wird die grundsätzliche Förderfähigkeit des Vorhabens nicht mehr in Frage gestellt. Das Finanzamt entscheidet für jedes Wirtschaftsjahr über die Höhe der Förderung.

Die Förderung wird mit der Steuerlast des Konzerns verrechnet. Bei einer Steuerlast von 250.000 Euro und einer Förderung von 100.000 Euro muss das Unternehmen folglich nur noch 150.000 Euro an das Finanzamt abführen. Beträgt die zu zahlende Steuerlast jedoch nur 50.000 Euro, erfolgt eine steuerfreie Auszahlung in Höhe von 50.000 Euro.

Nichts geht ohne fundierte Dokumentation

Eine lückenlose und revisionssichere Dokumentation des Projektes ist unerlässlich, um Missverständnisse und Rückzahlungen zu vermeiden.

Angesichts des wachsenden Bedarfs an nachhaltigen Lösungen sollten Unternehmen alles daransetzen, mehr in die Entwicklung zu investieren. Um dabei unnötige finanzielle Belastungen zu vermeiden, ist ein sorgfältig ausgearbeiteter Antrag auf das Forschungszuschussgesetz ein guter Anfang.